Kurioses aus der Welt der Patente
Es gibt ja Unternehmen, die melden Pflanzen- und Tierarten, die seit Millionen Jahren leben, zum Patent an, bzw. deren DNA. Nur in den USA? Nein. Solche Kuriositäten gibt es auch in Europa, namentlich der Schweiz.
Da gibt es ein "erteiltes" Patent, welches folgendes schützt - zumindest in der Schweiz:
"Bauelement, vorzugsweise Wandelement, insbesondere zur Konstruktion von Gebäuden, umfassend einen Rahmen, vorzugsweise aus einem Holzmaterial, wobei der Rahmen mit einer Hanffaser-enthaltenden Füllung ausgefüllt ist."
Bitte nicht lachen! Dieses Patent wurde tatsächlich am 30.04.2025 erteilt.
CH 721 221 B1 von Andreas Keel
Ja klar, da gibt es keine erfinderische Leistung.
Ja klar, diese Bauweise ist seit Jahrzehnten überall in Europa zu finden.
Ja klar, seit 30 Jahren wird genau dieses auch mit Hanf oder Hanf-Dämmstoffen gemacht. Ja genau, auf unserer Seite (hanffaser.de) auch auf vielen anderen Publikationen und web-Seiten ist dieses seit vielen Jahren / Jahrzehnten beschrieben.
Wieso dann Patent? Tja, das fragen wir uns auch.
Auf der web-Seite des Eidgenössisches Instituts für Geistiges Eigentum heißt es:
"Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind Voraussetzungen für ein gültiges Patent. Im Schweizer Erteilungsverfahren werden diese aber nicht geprüft. Ein Patent wird ohne Gewähr erteilt und kann nachträglich als nichtig erklärt werden, wenn ein Dritter dagegen klagt. "
www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/patente/vor-der-anmeldung/neuheit-ueberpruefen
Betreff: Ihr Widerspruch gegen das Patent
Nr. CH 721221 vom 29. August 2025
Datum: Wed, 17 Sep 2025 07:46:30 +0000
Von: eKomm patent.admin@ekomm.ipi.ch
Sehr geehrter Herr [...]
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom
29. August 2025 [...]
Innerhalb von neun Monaten nach der
Veröffentlichung eines Patents kann von
jeder Person Einspruch eingelegt werden,
welche über ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz verfügt.
Gemäss Art. 59c Abs. 2 PatG muss sich der
Einspruch dabei darauf stützen, dass der
Gegenstand des Patents nach den Artikeln
1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen
ist und nicht auf die Neuheit eines Patents.
Aus Ihrem Schreiben geht hervor, dass Sie
die Neuheit des Patents Nr. CH 721221
anfechten. Deswegen können wir auf diesen
Einspruch leider nicht eintreten.
Freundliche Grüsse
xxx
Anmeldung & Register
Marken
T +41 31 377 74 44
tm.admin@ekomm.ipi.ch
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Stauffacherstrasse 65/59g | CH-3003 Bern
www.ige.ch
Links:
Diese Fotos stellte uns unser Partner Werner Schönthaler zur Verfügung.
Solche Hanf-Kalk-Wände werden seit mindesten 10 Jahren gefertigt.
Außerdem gibt es schon seit mindestens 20 Jahren genau solche Abbund-Wände mit einer Hanf-Lehm-Mischung der Hanffaser Uckermark.
Weitere markante Patentepisoden
Nähmaschine
Die Erfindung der Nähmaschine ist wahrscheinlich nach der Erfindung der Spinnmaschine die zweitwichtigste der Textilindustrie.
1814 stellte Josef Madersperger eine erste Nähmaschine vor, die er „Nähhand“ nannte. Da Madersperger die für die Verlängerung erforderlichen Gebühren nicht rechtzeitig bezahlte, erlosch sein Patentprivileg.
Nach erfolglosen Verbesserungsversuchen erfand Madersperger 1839 eine Webmaschine, die mit Kettenstich arbeitete. Jedoch auch hier ermangelte es Madersperger an Geld für eine erforderliche Werkstatt oder Fabrik. Ein Nähmaschinenmodell verschenkte er im gleichen Jahr einem öffentlichen Institut.



